Riela

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

für Landmaschinen, landwirtschaftliche Geräte, Zubehör und Ersatzteile
Stand: Januar 2008

 

Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

Angebot

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Eigentumsvorbehalt
Gefahrübergang und Abnahme
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Haftung

  1. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts VIII und IX. 2 entsprechend. 2. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen und unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Sachen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Lieferbedingungen

Die Anlieferung setzt eine befahrbare Anfuhrstraße voraus, so dass ein ordnungsgemäßes Abladen der Ware gewährleistet ist.

Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferung mit Montage ist die Lieferfrist eingehalten, wenn noch während der Montage Teillieferungen erfolgen, die für die Montage noch nicht erforderlich sind. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung, bei Brand, Überschwemmung, Erdbeben und andere Naturereignisse, Kriegshandlungen, Revolutionen, Putsche, Umstürze, ziviler Ungehorsam, Handlungen der Regierung oder anderer staatlicher Organe und Gesetzesänderungen, Export- und/oder Importsanktionen sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig und nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Lieferer keinesfalls einzustehen. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. 5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Lieferanten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jede Woche berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 6. Die Einhaltung der Lagerfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Mängelansprüche
Preis und Zahlung

1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Lieferers oder bei Versendung vom Hersteller aus ab Werk ausschließlich Verpackung, Befestigung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, werden die am Versendetag gültigen Preise des Lieferers berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die Preiserhöhung ist dabei auf den am Markt durchgesetzten Preisen beschränkt. Im Falle einer erheblichen Preissteigerung kann sich der Besteller vom Vertrag lösen. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. 3. Der Lieferer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Beendigung des Tages, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. 4. Forderungen des Lieferers werden auch im Falle der Vereinbarung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. Das gilt insbesondere, wenn der Besteller sein Unternehmen oder wesentliche Teile davon veräußert oder die Verfügungsbefugnis darüber verliert oder sonst in Vermögensverfall gerät. 5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. 6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Lieferers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

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Schlussbestimmungen
Umfang der Lieferung
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Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a–e gelten die gesetzlichen Fristen.