VI. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
1. Wird der Käufer aufgrund
eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist,
von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer
den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich
der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn
der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt hat.
2. Muss der Käufer aufgrund eines Schadenfalls im Sinne von Abschnitt
VI Ziffer 1) eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer
verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion
ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und
zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang
der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme für Personen-
/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
4. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung
des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet
sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem
Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und
deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche
Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche eines Dritten anzuerkennen
und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche
abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche
beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Käufers von der Inanspruchnahme
durch den Dritten, spätestens jedoch nach zehn Jahren ab Ablieferung
der Sache.