III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung
ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Konstruktions und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem
Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ohne
dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Lieferer berechtigt, Vorkasse
oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Widerrufungsfall vom Vertrag
zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Besteller trotz wiederholter
Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen in früheren Verträgen nicht
erfüllt.