III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Konstruktions und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Lieferer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Widerrufungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Besteller trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen in früheren Verträgen nicht erfüllt.