IV. Preis und Zahlung
1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung
ab Lager des Lieferers oder bei Versendung vom Hersteller aus ab Werk ausschließlich
Verpackung, Befestigung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr
als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, werden die am Versendetag
gültigen Preise des Lieferers berechnet. Der Lieferer ist berechtigt,
den Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die Preiserhöhung
ist dabei auf den am Markt durchgesetzten Preisen beschränkt. Im Falle
einer erheblichen Preissteigerung kann sich der Besteller vom Vertrag lösen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, sofort nach Gefahrübergang
und Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers
zu leisten.
3. Der Lieferer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich
der Auslagen mit Beendigung des Tages, an dem der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann.
4. Forderungen des Lieferers werden auch im Falle der Vereinbarung von Zahlungsfristen
und unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden
oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers
zweifelhaft erscheinen lassen. Das gilt insbesondere, wenn der Besteller
sein Unternehmen oder wesentliche Teile davon veräußert oder
die Verfügungsbefugnis darüber verliert oder sonst in Vermögensverfall
gerät.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Lieferers nur erfolgen, wenn
diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.