IV. Preis und Zahlung

1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Lieferers oder bei Versendung vom Hersteller aus ab Werk ausschließlich Verpackung, Befestigung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, werden die am Versendetag gültigen Preise des Lieferers berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die Preiserhöhung ist dabei auf den am Markt durchgesetzten Preisen beschränkt. Im Falle einer erheblichen Preissteigerung kann sich der Besteller vom Vertrag lösen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. Der Lieferer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Beendigung des Tages, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
4. Forderungen des Lieferers werden auch im Falle der Vereinbarung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. Das gilt insbesondere, wenn der Besteller sein Unternehmen oder wesentliche Teile davon veräußert oder die Verfügungsbefugnis darüber verliert oder sonst in Vermögensverfall gerät.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Lieferers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen
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