VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. wie folgt:
Sachmängel
1. Der Besteller hat die gekaufte bzw. gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt bzw. Eintreffen auf Mängelfreiheit (Menge, Beschaffenheit etc.) zu untersuchen. Die dabei festgestellten Mängel hat der Besteller gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei.
2. Sollte dem Liefergegenstand vor oder bei Gefahrübergang ein Mangel anhaften, ist der Lieferer verpflichtet, bezüglich der Mängel wahlweise Nachbesserung zu betreiben oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Die unter 2 aufgeführte Sachmangelhaftung des Lieferers endet mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang; von der Garantie gänzlich ausgeschlossen sind Dreh- und Verschleißteile. Sollte sich der Lieferer für Nacherfüllung entscheiden, ist ihm die mangelhafte Sache vom Besteller zurückzugeben. Für diesen Fall hat der Lieferer für die zurückgenommene Sache gegen den Besteller einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. Schlägt eine vom Lieferer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) nach vorheriger Absprache mit dem Lieferer verlangen.
4. Keine Gewähr wird insbesondere in den folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
5. Für gebrauchte Liefergegenstände übernimmt der Lieferer keine Sachmängelhaftung, es sei denn, dies ist mit dem Besteller vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
6. Zur Vornahme alle dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
8. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Nachbesserungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Die vom Besteller gegenüber dem Lieferer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder, soweit hierin nicht geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmängel
13. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
14. Die unter Abschnitt VIII.13 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abzuschließen.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.13 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.