VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung
haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet
Abschnitt IX. wie folgt:
Sachmängel
1. Der Besteller hat die gekaufte bzw. gelieferte Ware unverzüglich
nach Erhalt bzw. Eintreffen auf Mängelfreiheit (Menge, Beschaffenheit
etc.) zu untersuchen. Die dabei festgestellten Mängel hat der Besteller
gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei.
2. Sollte dem Liefergegenstand vor oder bei Gefahrübergang ein Mangel
anhaften, ist der Lieferer verpflichtet, bezüglich der Mängel
wahlweise Nachbesserung zu betreiben oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Die unter 2 aufgeführte Sachmangelhaftung des Lieferers endet mit
Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang; von der Garantie gänzlich
ausgeschlossen sind Dreh- und Verschleißteile. Sollte sich der Lieferer
für Nacherfüllung entscheiden, ist ihm die mangelhafte Sache vom
Besteller zurückzugeben. Für diesen Fall hat der Lieferer für
die zurückgenommene Sache gegen den Besteller einen Anspruch auf uneingeschränkte
Nutzungsentschädigung. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. Schlägt eine vom Lieferer
zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) nach vorheriger Absprache mit
dem Lieferer verlangen.
4. Keine Gewähr wird insbesondere in den folgenden Fällen übernommen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert
der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen
des Liefergegenstandes.
5. Für gebrauchte Liefergegenstände übernimmt der Lieferer
keine Sachmängelhaftung, es sei denn, dies ist mit dem Besteller vorher
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
6. Zur Vornahme alle dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls
ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Aus-
und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen
Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers
eintritt.
8. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die
Gewährleistungsfrist 12 Monate.
9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Nachbesserungen, Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten besteht keine Haftung des Lieferers für
die daraus entstehenden Folgen.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
11. Die vom Besteller gegenüber dem Lieferer geltend zu machenden Ansprüche
verjähren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder,
soweit hierin nicht geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmängel
13. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine
Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
14. Die unter Abschnitt VIII.13 genannten Verpflichtungen des Lieferers
sind vorbehaltlich Abschnitt IX.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
abzuschließen.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.13 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.