V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und
der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall,
so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, um den der Besteller
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist
steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist. Bei Lieferung mit Montage ist die Lieferfrist eingehalten, wenn noch
während der Montage Teillieferungen erfolgen, die für die Montage
noch nicht erforderlich sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung, bei Brand,
Überschwemmung, Erdbeben und andere Naturereignisse, Kriegshandlungen,
Revolutionen, Putsche, Umstürze, ziviler Ungehorsam, Handlungen der
Regierung oder anderer staatlicher Organe und Gesetzesänderungen, Export-
und/oder Importsanktionen sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse,
die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist
er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig und nicht vertragsmäßig
benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte
oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Lieferer keinesfalls
einzustehen. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche
gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Lieferanten, mindestens
jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jede Woche berechnet. Der Lieferer
ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lagerfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.