V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferung mit Montage ist die Lieferfrist eingehalten, wenn noch während der Montage Teillieferungen erfolgen, die für die Montage noch nicht erforderlich sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung, bei Brand, Überschwemmung, Erdbeben und andere Naturereignisse, Kriegshandlungen, Revolutionen, Putsche, Umstürze, ziviler Ungehorsam, Handlungen der Regierung oder anderer staatlicher Organe und Gesetzesänderungen, Export- und/oder Importsanktionen sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig und nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Lieferer keinesfalls einzustehen. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Lieferanten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jede Woche berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lagerfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.