XII. Schlussbestimmungen
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
richten sich auch bei Auslandsgeschäften ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des
Haager Kaufrechts.
2. Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag
lückenhaft sein sollte.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentliches Sonder¬vermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig
ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.