XII. Schlussbestimmungen

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandsgeschäften ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
2. Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sonder¬vermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.