1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferteile
an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des
Werks auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers
wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch
, Transport , Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Möglichkeit der
Abnahme, auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet,
auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII abzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.