VlI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum
an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Sind zusätzliche
Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand
erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. des Teils der Zahlung, der der
Montageleistung entspricht, auf den Besteller über.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen
Aufklärungen zu geben, Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Dabei hat er den Dritten über den bestehenden
Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Besteller tritt jedoch dem
Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt
die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen vermischt
oder verbunden, so tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seine Eigentums
bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand
ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.
Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Besteller untersagt.
4. Ist der Besteller landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet
er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages
unter Inventarpfändung, die Miteigentumsrechte des Lieferers an noch
nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter
Kreditinstitut zu sichern.
5. Die Gefahr für den Untergang und die Verschlechterung des Liefergegenstandes
trägt auch für die Zeit, in der dem Lieferer das Eigentum vorbehalten
bleibt, in jedem Fall allein der Besteller.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers,
vom Tage des Versandes an gegen Feuer , Wasser und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen
hat und dies rechtzeitig nachweist. In dem vom Besteller abzuschließenden
Versicherungsvertrag ist zum Ausdruck zu bringen, dass der Liefergegenstand
bis zur restlosen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum des Lieferers
bleibt. Tritt der Versicherungsfall ein, was dem Versicherer sofort anzuzeigen
ist, so steht dem Lieferer der Anspruch gegen die Versicherung zu, den der
Besteller hiermit an den Lieferer abtritt. Diese Abtretung gilt solange
das vorbehaltene Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen
ist.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes
trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10%
des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer höhere oder
der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller
nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender
Forderungen des Lieferers gutgeschrieben.