VlI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Sind zusätzliche Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller über.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben, Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Dabei hat er den Dritten über den bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Besteller untersagt.
4. Ist der Besteller landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung, die Miteigentumsrechte des Lieferers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter Kreditinstitut zu sichern.
5. Die Gefahr für den Untergang und die Verschlechterung des Liefergegenstandes trägt auch für die Zeit, in der dem Lieferer das Eigentum vorbehalten bleibt, in jedem Fall allein der Besteller.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers, vom Tage des Versandes an gegen Feuer , Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen hat und dies rechtzeitig nachweist. In dem vom Besteller abzuschließenden Versicherungsvertrag ist zum Ausdruck zu bringen, dass der Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum des Lieferers bleibt. Tritt der Versicherungsfall ein, was dem Versicherer sofort anzuzeigen ist, so steht dem Lieferer der Anspruch gegen die Versicherung zu, den der Besteller hiermit an den Lieferer abtritt. Diese Abtretung gilt solange das vorbehaltene Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Lieferers gutgeschrieben.