IX. Haftung
1.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen des Abschnitts VIII und
IX. 2 entsprechend.
2. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen und unerlaubter Handlung sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Sachen. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.